OGH 5 Ob 171/17h
Worum es ging: Übernimmt der neue Eigentümer die Pflichten des Bauträgers?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein, nicht schon durch den Kauf von Anteilen. Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich: Ein Dritter kann ihnen beitreten oder sie erfüllen, ohne dass Sie ihm gegenüber Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen gehen diese Pflichten aber nicht über.
Ja. Schon wer Miteigentümer einer Liegenschaft ist, kann als Organisator des Wohnungseigentums gelten. Es genügt jede organisatorische oder verwaltende Mitwirkung an der Begründung von Wohnungseigentum, unabhängig davon, ob das Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bewohnt ist.
Nach der älteren Auslegung galt die Vorgabe, dass Wohnungseigentum nur an allen dafür geeigneten Objekten begründet werden darf, für die Klage des Wohnungseigentumsbewerbers nicht. Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 müssen Sie als Bewerber dagegen grundsätzlich eine Klage einbringen, die auf die Begründung von Wohnungseigentum an der gesamten Liegenschaft gerichtet ist.
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 37 WEG 2002 § 43 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.381 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Geschäftszahl
5Ob171/17h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. P*, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, 2. Ing. Dkfm. A*, 3. C*, 4. C*, 5. R*, 6. E*, 7. W*, 8. G*, 10. B*, 11. Dr. J*, 12. B*, Dänemark, 13. P*, 14. M*, 15. I*, 16. M*, 17. H*, 18. Dr. C*, 19. Dkfm. H*, 20. S*, 21. Dr. W*, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in Wien, 22. Ing. E*, 23. J*, 24. S*, 25. G*, 26. B*, 27. G*, 28. Y*, 29. M*, 31. W*, 32. H*, 33. S*, Rumänien, 34. M*, 35. A*, 2., 6. , 7., 8., 10., 12., 13., 14., 15., 16., 18., 20., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 31., 32., 33., 34. und 35. beklagte Partei vertreten durch Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, 36. D*, vertreten durch Dr. Harald Ofner, Mag. Edda Ofner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung von Eigentum, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 28. April 2017, GZ 19 R 109/16i-3, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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