Übernimmt der neue Eigentümer die Pflichten des Bauträgers?
betrifft Wohnungseigentumsbewerber, Käufer, Bauträger, Erwerber
Nein, nicht schon durch den Kauf von Anteilen. Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich: Ein Dritter kann ihnen beitreten oder sie erfüllen, ohne dass Sie ihm gegenüber Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen gehen diese Pflichten aber nicht über.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 25.06.2020 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083143 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 6 Ob 171/19v, 25.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 171/17h, 23.10.2017
Genannte Normen
WEG 1975 §23 Abs1
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