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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2017 · Fall aus Niederösterreich

OGH 5 Ob 178/17p

Worum es ging: Wie lasse ich mein Haus auf fremdem Grund im Grundbuch anmerken?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer ein Bauwerk auf fremdem Grund errichtet, wird schon durch das Bauen Eigentümer; dafür braucht es keine Urkundenhinterlegung. Wollen Sie das Bauwerk im Grundbuch ersichtlich machen, beantragen Sie mit Zustimmung des Grundeigentümers die Einreihung einer Urkunde.

Nein, das wird in diesem Verfahren nicht geklärt. Es genügt, dass in der Urkunde behauptet wird, das Gebäude sei bereits errichtet. Nur wenn sich aus den vorgelegten Urkunden zweifelsfrei ergibt, dass es das Bauwerk nicht gibt, wird der Antrag abgewiesen.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Nein. Wer bewusst die Hinterlegung der Urkunde anstrebt, obwohl diese beim ursprünglichen Erwerb eines Bauwerks auf fremdem Grund nicht möglich ist, bekommt nicht ersatzweise die bloße Einreihung. Sie ist kein Weniger, sondern etwas anderes, und kann deshalb nicht bewilligt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 435 GBG 1955 § 96

Entscheidungstext

38 Absätze, 13.332 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2017

Geschäftszahl

5Ob178/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. F***** E***** Gesellschaft m.b.H., *****, 2. W***** L*****, beide vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen Grundbuchshandlungen in EZ ***** KG ***** und Urkundenhinterlegung, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. Juli 2017, AZ 22 R 27/17a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 26. Mai 2017, TZ 2879/2017 (UH 67/17), teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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