Prüft das Gericht bei der Hinterlegung, ob mein Bauwerk existiert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 10 Abs 1a UHG idF der Grundbuchsnovelle 2008 hat an dieser Voraussetzung nichts geändert.OGH 5 Ob 178/17p, 23.10.2017
- Hier: Die Nichtexistenz des Bauwerks geht aus den vorgelegten Urkunden hervor, da danach die Bestandnehmerin erst beabsichtigt, auf dem Vertragsobjekt ein Gebäude zu errichten.OGH 5 Ob 266/07i, 19.02.2008
- Die Qualifikation eines Bauwerkes als Superädifikat würde aber das Fehlen der dauernden Belassungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Beginnes der Arbeiten am Bauwerk voraussetzen; dies müsste sich entweder aus dem äußeren Erscheinungsbild des Bauwerkes oder aus dem zwischen dem Grundeigentümer und dem Errichter des Bauwerkes bestehenden Rechtsverhältnis ergeben.OGH 5 Ob 2323/96w, 10.12.1996
- Das Hinterlegungsbegehren ist allerdings als durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden nicht begründet anzusehen und daher gemäß § 9 Abs 1 Z 2 UHG abzuweisen, wenn aus diesen Urkunden selbst unzweifelhaft die Nichtexistenz des Bauwerkes hervorgeht. Demnach genügt die in der Urkunde enthaltene Behauptung, dass das zu übereignende Objekt als Bauwerk iSd § 435 ABGB bereits errichtet wurde.OGH 5 Ob 7/96, 13.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077193 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 5 Ob 133/24f, 03.09.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 218/22b, 19.01.2023
- OGH 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
- OGH 5 Ob 178/17p, 23.10.2017, Fall aus Niederösterreich
Genannte Normen
UHG §4 Abs2; UHG §7; UHG §9; UHG §10 Abs1a; UHG §19
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Auch ein abweisender Beschluss im Grundbuchsverfahren wird endgültig. Solange sich der Grundbuchsstand und die Urkunden nicht geändert haben, ist ein neuerlicher Antrag zurückzuweisen; eine zusätzliche rechtliche Begründung allein genügt nicht.
Nein. Weist das Grundbuchsgericht einen Antrag ab, wird diese Entscheidung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich verbindlich. Diese Wirkung trifft aber nur die am Grundbuchsverfahren Beteiligten, nicht jeden Dritten.