Wie lasse ich mein Haus auf fremdem Grund im Grundbuch anmerken?
günstig für Bauwerkseigentümer betrifft Bauwerkseigentümer, Grundeigentümer, Pächter
Wer ein Bauwerk auf fremdem Grund errichtet, wird schon durch das Bauen Eigentümer; dafür braucht es keine Urkundenhinterlegung. Wollen Sie das Bauwerk im Grundbuch ersichtlich machen, beantragen Sie mit Zustimmung des Grundeigentümers die Einreihung einer Urkunde.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 19.01.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Wenn derjenige, der behauptet, an einem Bauwerk im Sinn des § 435 ABGB durch dessen Errichtung originär Eigentum erworben zu haben - für welchen Eigentumserwerb die Hinterlegung einer Urkunde nicht erforderlich ist -, die Ersichtlichmachung des Bauwerkes im Grundbuch erreichen will, hat er (mit Zustimmung des Eigentümers der Liegenschaft) die Einreihung einer Urkunde im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG zu beantragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Hinterlegung einer Urkunde nach dem UHG wäre nicht zulässig.OGH 5 Ob 266/07i, 19.02.2008
- Eine Ersichtlichmachung bloß auf Grund einer Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers - ohne Zusammenhang mit der Hinterlegung oder Einreichung einer Urkunde - ist unzulässig.OGH 5 Ob 119/00m, 16.05.2000
- Will aber der Antragsteller bewusst die Urkundenhinterlegung statt der Einreihung und begründet dies sogar damit, dass dadurch der Eigentumserwerb bewirkt werden solle, obwohl doch in Wahrheit der Erbauer des Superädifikates originär Eigentum erwirbt, ist dieses Begehren abzuweisen.OGH 5 Ob 116/91, 17.12.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037902 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 5 Ob 218/22b, 19.01.2023
- OGH 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
- OGH 5 Ob 178/17p, 23.10.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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