OGH 10 ObS 129/17v
Worum es ging: Welches Recht gilt bei einem Fall, der über die Gesetzesänderung hinausreicht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.
Die Regelung des Angestelltengesetzes über die Entgeltfortzahlung rund um die Geburt ist durch das Mutterschutzgesetz weitgehend überholt. Sie gilt aber weiterhin für Arbeitnehmerinnen, die nicht pflichtversichert sind und wegen der Unentgeltlichkeit ihres Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Wochengeld haben.
Nur, wenn Sie die Gründe dafür darlegen. In einem Verfahren gegen einen Versicherungsträger müssen Sie ausführen, warum es der Billigkeit entspricht, Ihnen die Kosten zuzusprechen. Ergeben sich solche Umstände bereits aus dem Akt, genügt das.
Ja. Beziehen Sie aus der Wohlfahrtseinrichtung Ihrer Kammer eine Krankengeldhilfe, ruht Ihr Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Dasselbe gilt für Wochengeld, das Ihnen aufgrund einer darauf gestützten Versicherung zusteht, und für die Entgeltfortzahlung als vergleichbare Leistung.
Ja. Die Bestimmung erfasst nicht nur das Wochengeld, sondern jede gleichartige Leistung. Auch eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist als vergleichbare Leistung anzusehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 22.06.2016, 29 Cgs 39/16m-8
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 20.07.2017, 10 Rs 98/16d-13
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Geschäftszahl
10ObS129/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48–52, vertreten durch Dr. Josef Milchram und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2017, GZ 10 Rs 98/16d-13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 22. Juni 2016, GZ 29 Cgs 39/16m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
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