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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.11.2017 · Fall aus Kärnten

OGH 1 Ob 193/17i

Worum es ging: Bekomme ich immer eine Frist, um einen Formfehler zu beheben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.

Leistungen in Naturalien werden nur unter zwei Bedingungen berücksichtigt. Sie müssen sich ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten damit einverstanden erklärt haben. Außerdem muss das bisherige, beständige Verhalten des Unterhaltspflichtigen die begründete Annahme zulassen, dass er diese Leistungen auch künftig erbringen wird.

Nein. Besteht eine Verpflichtung zur Leistung von Geldunterhalt, sind gemischte Leistungen aus Geld und Sachleistungen grundsätzlich unzulässig. Sie können den geschuldeten Betrag also nicht teilweise durch andere Leistungen abdecken, etwa durch die Bedienung eines Bausparvertrages.

Nein. Geld, das zum Sparen zurückgelegt wird, erhöht den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht und ist im Regelfall auch nicht als Naturalunterhalt anrechenbar. Unterhalt soll die gegenwärtigen Bedürfnisse decken; Zahlungen auf einen Bausparvertrag dienen dagegen der Vermögensbildung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 140 AußStrG § 10 AußStrG § 65

Entscheidungstext

41 Absätze, 9.974 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Geschäftszahl

1Ob193/17i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. J***** E*****, geboren ***** 2008, und 2. A***** E*****, geboren ***** 2013, beide vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs beider Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. September 2017, GZ 3 R 139/17a-15, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 3. August 2017, GZ 2 Pu 8/17w-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters B***** A*****, wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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