OGH 5 Ob 201/17w
Worum es ging: Kann ich Verfahrensfehler beim Höchstgericht noch geltend machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.
Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Floridsdorf, 24.05.2017
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.08.2017, 47 R 219/17d
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 82a GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
30 Absätze, 7.365 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob201/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin H* GmbH, *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in der EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. August 2017, AZ 47 R 219/17d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 24. Mai 2017, TZ 1762/2017, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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