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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.11.2017 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 161/17w

Worum es ging: Was bekomme ich ausgezahlt, wenn ich aus der Gesellschaft aussteige?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie aus der Gesellschaft ausscheiden, steht Ihnen eine Abfindung in Geld zu. Sie erhalten so viel, wie Sie bekommen hätten, wenn die Gesellschaft am Tag Ihres Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Dafür ist eine eigene Abrechnung zu erstellen.

Ja. Die gesetzliche Regelung über die Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter ist nicht zwingend. Im Gesellschaftsvertrag darf davon abweichend etwas anderes vereinbart werden.

Ihre Abfindung schuldet zunächst die Gesellschaft selbst. Daneben haften auch die einzelnen Gesellschafter unmittelbar und jeder für den ganzen Betrag. Sie können sich also aussuchen, wen Sie in Anspruch nehmen.

Nein. Bei einer GmbH und Co KG im eigentlichen Sinn ist die Pflicht, zuerst die Gläubiger zu befriedigen oder das Geld zurückzubehalten, zwingend. Diese Regeln schützen die Gläubiger. Wer sie verletzt, kann ihnen gegenüber haftbar werden.

Nein, nicht ohne Weiteres. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, gelten die Regeln über das Verbot der Einlagenrückgewähr sinngemäß auch im Verhältnis zu den Kommanditisten. Wurde dagegen verstoßen, steht der Kommanditgesellschaft ein Anspruch auf Rückersatz zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

UGB § 137 UGB § 189 UGB § 221

Entscheidungstext

72 Absätze, 22.306 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Geschäftszahl

6Ob161/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm. J* B*, 2. Mag. M* B*, 3. Mag. S* K*, 4. V* B*, alle vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I* GesmbH, *, 2. Ing. A* D*, 3. R* Z*, 4. Dr. M* W*, 5. A* D*, alle vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 100.000 EUR) und Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 100.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Mai 2017, GZ 1 R 25/17d-18, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Jänner 2017, GZ 63 Cg 100/16z-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beklagten die mit 3.694,57 EUR (darin 615,76 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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