OGH 9 ObA 51/17s
Worum es ging: Kann ich statt Weiterbeschäftigung Geld verlangen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Sind Sie besonders vor Kündigung oder Entlassung geschützt, können Sie auf diesen Schutz verzichten und statt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche wegen unberechtigter Beendigung geltend machen. Sie haben also die Wahl.
Treten Sie berechtigt vorzeitig aus, wird Ihre Kündigungsentschädigung jedenfalls auf Grundlage einer sechsmonatigen Kündigungsfrist berechnet, sofern nicht ohnehin eine längere Frist gilt. Dass das Arbeitsverhältnis noch keine fünf Jahre gedauert hat, spielt keine Rolle. Was Sie in dieser Zeit anderweitig verdienen, wird angerechnet.
Stehen Sie unter besonderem Schutz vor Kündigung und Entlassung und wird das Arbeitsverhältnis unwirksam beendet, können Sie wählen. Sie können sich darauf berufen, dass die Beendigung unwirksam ist, oder eine Entschädigung für die rechtswidrige Beendigung verlangen. Eine unwirksame Beendigung wird nicht nachträglich in eine wirksame zu einem späteren Zeitpunkt umgedeutet.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 27.02.2017, 7 Ra 66/16d-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1158 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 21 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 5.199 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9ObA51/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Dr. Weixelbraun-Mohr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Mag. Michael Wohlgemuth, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei p***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 7.598,94 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2017, GZ 7 Ra 66/16d-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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