Welche Entschädigung steht mir als begünstigter Behinderter beim Austritt zu?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 28.03.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei begünstigten Behinderten wendet die Rechtsprechung § 1158 Abs 3 ABGB und § 21 AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechsMonaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht.OGH 9 ObA 55/07i, 08.08.2007
- Arbeitnehmer, der vom Ausgleichsverwalter rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des § 8 BEinstG, gekündigt wurde.OGH 8 ObS 2316/96p, 22.12.1998
- Hier: Berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers erfolgte vor Konkurseröffnung, weshalb überdies für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG, die eine abschließende Regelung des Kündigungstermines enthält, zu berücksichtigen ist. Es ist daher überdies die Einhaltung der Kündigungstermine zu beachten.OGH 9 ObA 146/97d, 26.11.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052572 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 9 ObA 135/18w, 28.03.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 51/17s, 28.11.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
BEinstG allg; KO §25 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein, nicht allein deshalb. Eine Kündigungsentschädigung steht Ihnen nur zu, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an Ihrem vorzeitigen Austritt trifft. Ein Austrittsgrund, den er nicht verschuldet hat, reicht dafür nicht.
Nein. Der besondere Schutz wirkt frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen. Liegt dieser Zeitpunkt nach dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Behindertenausschuss hätte verständigen müssen, verschiebt die unterbliebene Verständigung das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nicht.