OGH 9 ObA 92/17w
Worum es ging: Ändert der Dienstzettel meinen Arbeitsvertrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Dienstzettel hält nur fest, was ohnehin schon vereinbart wurde. Er begründet keine neuen Rechte und kann die getroffene Vereinbarung nicht abändern. Auch wenn Sie ihn lesen und unterschreiben, gilt das nicht als Zustimmung zu einer Änderung.
Sie können auf Feststellung klagen, wenn der Bestand Ihres Rechts bestritten wird und dadurch Unsicherheit besteht. Das gilt besonders dann, wenn der Gegner diese Unsicherheit verursacht hat. Es genügt, dass Sie dadurch in Ihrer Bewegungsfreiheit oder bei wirtschaftlichen Entscheidungen behindert werden.
Die Feststellungsklage soll Rechtsschutz meist schon im Vorhinein geben und ist deshalb nur zulässig, wenn Sie diesen Schutz auch brauchen. Ihre Rechte müssen tatsächlich gefährdet sein. Diese Gefährdung kann schon darin liegen, dass der Gegner Ihren Anspruch bestreitet.
Bei Dauerrechtsverhältnissen können Sie den Bestand und den Inhalt Ihrer Rechte feststellen lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob daneben auch eine Klage auf bereits fällige Leistungen möglich wäre.
Nein. Ist das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und der Gegenseite gar nicht strittig, fehlt Ihnen das Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Steht das Verhältnis als solches außer Streit, können Sie aber einzelne daraus folgende Rechte und Pflichten klären lassen, wenn über diese Unklarheit besteht.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 07.11.2016, 29 Cga 117/16m-5
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.05.2017, 8 Ra 23/17m-12
Zitierte Paragrafen
AngG Art. 1 § 6 ZPO § 226 ZPO § 52
Entscheidungstext
34 Absätze, 13.477 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9ObA92/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2017, GZ 8 Ra 23/17m-12, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. November 2016, GZ 29 Cga 117/16m-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird im Umfang der Abweisung des (zweiten) Feststellungsbegehrens, der Kläger habe Anspruch auf Nachzahlung des Differenzbetrags zwischen dem ihm seit 1. 10. 2013 tatsächlich zukommenden Entgelt und dem ihm bei Einstufung in die Verwendungsgruppe V des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, betriebsüblich gebührenden Entgelt, als Teilurteil bestätigt. Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.
Im Übrigen, also hinsichtlich des (ersten) Feststellungsbegehrens, der Kläger sei ab 1. 10. 2013 in die Verwendungsgruppe V des Rahmenkollektivvertrags für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting einzustufen, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
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