Brauche ich ein Urteil, wenn niemand mein Recht bestreitet?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Feststellung einer Servitut.OGH 1 Ob 129/19f, 29.08.2019
- Einer im Rahmen einer Zeugenaussage im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG abgegebenen Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers, er sei an diesem vom Betriebsrat eingeleiteten Verfahren nicht interessiert, kommt keine Bedeutung für die Beurteilung des rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO zu.OGH 8 ObA 31/09f, 19.11.2009
- Hier: Klage nach § 54 Abs 1 ASGG.OGH 8 ObA 31/09f, 19.11.2009
- Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht gegeben, wenn das betroffene Recht oder Rechtsverhältnis zwischen den Parteien gar nicht strittig ist.OGH 8 ObA 332/99b, 09.03.2000
- Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen dahin auszulegen ist, dass auch die Hinterlegung beim Notar eine Bezahlung darstellt, stellt eine im konkreten Fall feststellungsfähige Aufklärung des zwischen den Streitparteien bestehenden Rechtsverhältnisses dar.OGH 7 Ob 270/99b, 27.10.1999
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Antrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG.OGH 9 ObA 9/99k, 14.04.1999
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 127/94, 29.06.1994
- Auch bei einem unbestrittenen Rechtsverhältnis kann zu seiner näheren Aufklärung die Feststellung der sich daraus ergebenden einzelnen Rechte Befugnisse und Verbindlichkeiten begehrt werden.OGH 6 Ob 549/90, 10.05.1990
- Hier: Feststellungsinteresse gegeben, wenn Gesellschaftsverhältnis bürgerlichen Rechts zwischen den Streitteilen behauptet wird.OGH 8 Ob 678/86, 23.04.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 9 ObA 31/18a, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/17w, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein rechtliches Interesse haben Sie, wenn durch das Verhalten der Gegenseite eine erhebliche Ungewissheit über Ihr Recht entstanden ist und ein Urteil diese beseitigen kann. Das Urteil muss über einen möglichen Zahlungsanspruch hinaus Grundlage für Ihre weiteren Rechtsbeziehungen sein.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.