AngG Art. 1 § 6
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Sonderzahlungen gebühren Ihnen in der Regel nur, wenn sie im Vertrag oder im Kollektivvertrag festgelegt sind. Sie können auch dadurch zustehen, dass sie regelmäßig gewährt wurden und deshalb als stillschweigend vereinbart gelten.
Nein. Ein Dienstzettel hält nur fest, was ohnehin schon vereinbart wurde. Er begründet keine neuen Rechte und kann die getroffene Vereinbarung nicht abändern. Auch wenn Sie ihn lesen und unterschreiben, gilt das nicht als Zustimmung zu einer Änderung.
Im Arbeitsrecht wird der Begriff des Entgelts weit verstanden und umfasst die verschiedensten Arten von Leistungen. Es kommt dabei nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die tatsächliche Funktion der Leistung.
Ja. Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Leistung und gesondert abzugelten. Ist nichts vereinbart, steht Ihnen dafür ein ortsübliches oder angemessenes Entgelt zu. Es fällt in der Regel niedriger aus als die Bezahlung der Arbeit selbst.
Zum Entgelt eines Angestellten gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch die übrigen regelmäßigen und außerordentlichen Zusatzleistungen. Das gilt auch dann, wenn diese von der eigenen Mehrleistung abhängen und daher schwanken, wie es bei einer Provision der Fall ist.
Aus der Abrechnung müssen der Auszahlungsbetrag, seine Widmung und die Abzüge einwandfrei erkennbar sein. Sie sollen erkennen können, welche Leistungen Ihr Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ob die Abrechnung inhaltlich richtig ist, spielt für ihre Ordnungsmäßigkeit keine Rolle.
Ja. Zum Entgelt gehört alles, was Sie dafür bekommen, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen, also auch Sachleistungen wie die private Nutzung eines Dienstwagens. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an, sondern darauf, welche Funktion die Leistung tatsächlich hat. Echter Ersatz von Auslagen im Interesse des Arbeitgebers ist dagegen kein Entgelt.
Ja. Eine Nettolohnvereinbarung ist grundsätzlich erlaubt. Ihr Arbeitgeber übernimmt dabei die Abgaben, die sonst Sie tragen müssten. Sie haben trotzdem Anspruch auf eine Lohnabrechnung, damit Sie prüfen können, ob Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig abgeführt wurden.
Ja, aber nur zum Teil. Ist das Fahrzeug vor allem für den Betrieb bestimmt und dürfen Sie es zusätzlich privat nutzen, gilt nur der Mehraufwand durch die Privatnutzung als Teil Ihres Entgelts. Für die Bewertung dieses Vorteils sind die amtlichen Sachbezugswerte eine brauchbare Richtschnur.
Ja. Zum Monatsbezug gehört alles, was Sie als Gegenleistung für einen Monat Arbeit bekommen, also auch Überstundenentgelt. Auch Leistungen, die nur einmal im Jahr ausbezahlt werden, zählen dazu. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern wofür gezahlt wird.
Es gibt zwei Formen. Bei der abgeleiteten Nettolohnvereinbarung wird zuerst ein Bruttobetrag ermittelt und daraus der Nettobetrag errechnet. Bei der echten Nettolohnvereinbarung wissen beide Seiten überhaupt nicht, welcher Bruttobetrag dahintersteht.
Können Sie Sachleistungen während des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch nehmen, sind sie mit Geld abzugelten. Geschuldet wird das, was Sie sich durch die Sachleistung ersparen hätten können, also die Kosten der Wiederbeschaffung. Das gilt etwa für vergünstigte Flugtickets und Dienstkleidung.
Im Zweifel gilt der vereinbarte Betrag als abgeleiteter Nettolohn. Maßgeblich für Ihren Entgeltanspruch bleibt dann der Bruttobetrag. Ein echter Nettolohn darf vom Gericht nur angenommen werden, wenn eine der Parteien das auch vorgebracht hat.
Nein, Bezug ist mehr als das Gehalt. Er umfasst alles, was Sie dafür bekommen, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Der Begriff ist weit zu verstehen und bedeutet dasselbe wie Entgelt.