Kann ich klagen, wenn der andere mein Recht bestreitet?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 19.03.2024 (46 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragliche Haftung eines Rechtsanwalts aus Verletzung einer Aufklärungspflicht.OGH 7 Ob 170/22h, 13.12.2022
- Hier: Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG.OGH 9 ObA 84/15s, 26.11.2015
- Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheint, so etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreitet.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Hier: Die in der Ausstellung einer Rechnung für geschaltete Inserate zu sehende Berühmung, der Kläger habe Inserate beauftragt, begründet ein Feststellungsinteresse.OGH 8 Ob 85/03p, 16.10.2003
- Das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtes ist immer dann gegeben, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet.OGH 8 Ob 85/03p, 16.10.2003
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- Ein rechtliches Interesse des Klägers ist gegeben, wenn die Berühmung des Gegners zu einer Gefährdung seiner Rechtsstellung führt.OGH 1 Ob 542/92, 19.02.1992
- Hier: Außerprozessuale Bestreitung der Fälligkeit.OGH 3 Ob 628/85, 18.12.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038968 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 46.
- OGH 4 Ob 229/23i, 19.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 6/24d, 12.03.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 31/18a, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 18/18p, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 92/17w, 28.11.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 3/16f, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur ausnahmsweise. Grundsätzlich ist es nicht ausgeschlossen, Rechte oder Verhältnisse feststellen zu lassen, die zu jemandem bestehen, der am Verfahren nicht beteiligt ist. Zulässig ist das aber nur, wenn dieses Recht Ihre eigene Rechtsstellung oder die des Beklagten unmittelbar berührt.
In der Regel nicht. Solange der Sachverhalt, aus dem Ihr Recht entstehen soll, noch nicht vollständig eingetreten ist, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Sie müssen also abwarten, bis die maßgeblichen Umstände tatsächlich vorliegen.