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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2017 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 110/17t

Worum es ging: Kann ich die Entscheidung über die Prozesskosten weiter bekämpfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Über die Kosten entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Der Ausschluss betrifft jede Entscheidung, in der in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird.

Nein. Dass beim Dienstgeber Personal eingespart wird, ist für sich noch keine Änderung in der Organisation des Dienstes. Dafür müsste etwa eine Abteilung aufgelassen oder mit einer anderen zusammengelegt oder die Geschäftsabwicklung von dezentral auf zentral umgestellt werden.

Nur wenn organisatorische Maßnahmen Ihre Kündigung zwingend nach sich ziehen. Ob eine Umgliederung, eine Rationalisierung oder eine sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist, entscheidet allein der Dienstgeber. Darauf, ob er dazu gezwungen war, kommt es nicht an.

Gemeint sind Maßnahmen wie die Auflassung oder Zusammenlegung von Abteilungen oder der Wechsel von einer dezentralen zu einer zentralen Bearbeitung. Entscheidend ist, dass die von Ihnen bisher ausgeübte Tätigkeit dadurch nicht mehr erforderlich ist.

Nein. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Prozesskosten, ist das grundsätzlich nicht mehr anfechtbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt auch dann, wenn Sie meinen, die Entscheidung sei nichtig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

22 Absätze, 5.013 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Geschäftszahl

9ObA110/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Land Niederösterreich, *****, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeit einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juni 2017, GZ 7 Ra 15/17b-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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