Was zählt als Änderung der Organisation des Dienstes?
betrifft Vertragsbedienstete, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Gemeint sind Maßnahmen wie die Auflassung oder Zusammenlegung von Abteilungen oder der Wechsel von einer dezentralen zu einer zentralen Bearbeitung. Entscheidend ist, dass die von Ihnen bisher ausgeübte Tätigkeit dadurch nicht mehr erforderlich ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 18.12.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Der in § 32 Abs 2 lit g VBG enthaltene Ausdruck "wenn eine Änderung ....... der Organisation des Dienstes........ die Kündigung notwendig macht" ist nach seiner objektiven Bedeutung vor allem dahin zu verstehen, dass etwa infolge Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom betreffenden Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr erforderlich ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur gleichlautenden Bestimmung des § 88 Abs 2 Z 9 Nö LBG.OGH 9 ObA 110/17t, 28.11.2017
- Kündigung eines Primararztes wegen Schließung seiner Abteilung im Krankenhaus.OGH 9 ObA 280/00t, 24.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082470 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 9 ObA 59/17t, 18.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 110/17t, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
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