Wann rechtfertigt eine Umstrukturierung meine Kündigung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 18.12.2017 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 35 Abs 2 lit f des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes.OGH 8 ObA 94/05i, 23.02.2006
- Darauf, ob der öffentliche Dienstgeber zur Durchführung der Organisationsänderung gezwungen war, kommt es hingegen nicht an.OGH 9 ObA 47/05k, 06.04.2005
- Hier: Kündigung eines Primararztes wegen Schließung seiner Abteilung im Krankenhaus.OGH 9 ObA 280/00t, 24.01.2001
- Ob die der Kündigung zugrundeliegende Auflösung der Jugendstelle notwendig und zweckmäßig war, hat allein der Dienstgeber zu entscheiden.OGH 8 ObA 204/99d, 11.05.2000
- Hier: § 68 Ktn GdVBG - Auslagerung von Reinigungsarbeiten.OGH 8 ObA 61/99z, 12.08.1999
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- Dabei liegt die "Organisationshoheit" beim Dienstgeber. Nur dieser entscheidet, ob die der Kündigung zugrundeliegende Umgliederung, Rationalisierung oder sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist. hier: Anordnung des Dienstgebers, nur mehr diplomiertes Pflegepersonal für den Nachtdienst zu verwenden.OGH 9 ObA 218/93, 08.09.1993
- Hier: Hortleiterin nach § 37 Abs 2 lit g nöGVBG.OGH 9 ObA 176/89, 13.09.1989
- § 48 ASGG.OGH 9 ObA 176/89, 13.09.1989
- Kündigung einer Köchin wegen Auflassung der Schülerausspeisung.OGH 4 Ob 136/79, 01.07.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082449 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 9 ObA 59/17t, 18.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 110/17t, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) § 32 · Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich nein. Die Kündigung wegen einer geänderten Organisation setzt voraus, dass Ihre bisherige Tätigkeit weggefallen ist. Wird sie nach wie vor benötigt und muss weiterhin geleistet werden, trägt dieser Kündigungsgrund nicht.
Wird Ihr Betrieb rationalisiert oder umorganisiert, muss Ihnen Ihr Arbeitgeber im zumutbaren Rahmen Gelegenheit geben, sich umschulen zu lassen und sich einzuarbeiten. Diese Pflicht trifft ihn, bevor er sich auf betriebliche Gründe für eine Kündigung stützt.