Zum Inhalt springen

Reicht Personalabbau als Grund für meine Kündigung aus?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Vertragsbedienstete, Arbeitgeber
Nein. Dass beim Dienstgeber Personal eingespart wird, ist für sich noch keine Änderung in der Organisation des Dienstes. Dafür müsste etwa eine Abteilung aufgelassen oder mit einer anderen zusammengelegt oder die Geschäftsabwicklung von dezentral auf zentral umgestellt werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (6 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1954)

Eine Verringerung des Personalstandes bedeutet noch keine Änderung in der Organisation des Dienstes. Hiezu wäre erforderlich: Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, Übergang von einer dezentralisierten Geschäftsbehandlung zu einer zentralisierten oder dergleichen mehr (vgl 4 Ob 53/52).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082439 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Kündigungsgründe bei Vertragsbediensteten

Für die Kündigung eines Vertragsbediensteten müssen die Gründe nicht so schwer wiegen wie für eine Entlassung. Es muss weder das Vertrauen zerstört noch die Weiterbeschäftigung unzumutbar sein.

günstig für Arbeitgeber Organisationsänderung als Kündigungsgrund

Nur wenn organisatorische Maßnahmen Ihre Kündigung zwingend nach sich ziehen. Ob eine Umgliederung, eine Rationalisierung oder eine sonstige Neuorganisation notwendig oder auch nur zweckmäßig ist, entscheidet allein der Dienstgeber. Darauf, ob er dazu gezwungen war, kommt es nicht an.

Verwandte Fragen

Arbeitsrecht · Änderung der Dienstorganisation
Arbeitsrecht · Rechtfertigung von Kettenarbeitsverträgen
Arbeitsrecht · Kündigung trotz weiterhin nötiger Tätigkeit