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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2017

OGH 9 ObA 125/17y

Worum es ging: Wann bilden mehrere Beteiligte im Prozess eine Einheit?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mehrere Beteiligte bilden dann eine Einheit im Verfahren, wenn sich aus einem einheitlichen Sachverhalt ein für alle gemeinsames Begehren ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn der Streitgegenstand völlig derselbe ist, wenn die Kläger nur gemeinsam über den Anspruch verfügen können oder wenn über das gemeinsame Rechtsverhältnis nur für alle zugleich entschieden werden kann.

Manchmal kann ein Anspruch nur von allen Beteiligten gemeinsam oder nur gegen alle gemeinsam erhoben werden. Das ist im Zweifel nur dann der Fall, wenn ohne Einbeziehung aller Teilhaber die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen. Trifft das zu und fehlt jemand, wird die Klage abgewiesen; zu beurteilen ist das nach den Umständen des besonderen Falles.

Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.

Zitierte Paragrafen

ZPO Art. 14 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 526

Entscheidungstext

26 Absätze, 6.678 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2017

Geschäftszahl

9ObA125/17y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle ua, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Mag. K***** D*****, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel und Ing. Dr. Michael Bitriol, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Zustimmung zur Entlassung (Streitwert: 21.800 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. August 2017, GZ 15 Ra 30/17z-37, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 2017, GZ 34 Cga 12/16b-33, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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