Wann muss über alle Beteiligten gleich entschieden werden?
betrifft Kläger, Beklagte, Miteigentümer
Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) ist dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage auf Feststellung des Grenzverlaufs und die Leistung „sämtlicher für die Berichtigung des Grundbuchsstands notwendiger Unterschriften“.OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei.OGH 7 Ob 135/24i, 23.09.2024
- Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag.OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
- Hier: (Mit-)Eigentümer der dienenden Liegenschaft bilden im Prozess, in dem diese auf Einwilligung in die Einverleibung eines Wegerechts geklagt werden, keine notwendige Streitgenossenschaft mit einem Berechtigten aus einem verbücherten Belastungs- und Veräußerungsverbot.OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021
- Hier: Vorerbe und Nacherbe bilden im Prozess, in dem der Vorerbe auf Einwilligung in die Einverleibung geklagt wird, keine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft).OGH 2 Ob 40/20a, 06.08.2020
Alle 28 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei.OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018
- Eines ausdrücklichen Vorbringens in Richtung einer einheitlichen Streitpartei bedarf es nicht.OGH 6 Ob 167/17b, 28.02.2018
- Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft.OGH 3 Ob 116/16d, 13.07.2016
- Betreibender Gläubiger und Verpflichteter sind im § 37 EO‑Prozess selbständige Streitgenossen nach § 11 ZPO.OGH 3 Ob 27/14p, 18.09.2014
- Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn es das materielle Recht gebietet, den Anspruch für oder gegen alle übrigen Partner zu erheben, sodass über den Streitgegenstand zwangsläufig eine einheitliche Entscheidung ergehen muss.OGH 8 Ob 8/14f, 28.04.2014
- Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert.OGH 16 Ok 3/11, 14.07.2011
- Miteigentümer von Liegenschaften, die nach § 1435 ABGB auf Geldleistungen in Anspruch genommen werden, bilden keine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO.OGH 3 Ob 93/10p, 01.09.2010
- Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist.OGH 9 Ob 33/08f, 04.08.2009
- Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v).OGH 6 Ob 258/08x, 26.03.2009
- Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde.OGH 6 Ob 258/08x, 26.03.2009
- Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen.OGH 6 Ob 258/08x, 26.03.2009
- Die Miteigentümer einer Liegenschaft, von der eine Störung ausgeht, haften für nachbarrechtliche Schadenersatz- oder Ausgleichsansprüche zur ungeteilten Hand, bilden aber keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO.OGH 3 Ob 249/08a, 25.02.2009
- Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden nur bei Klagen auf Einräumung einer Servitut eine einheitliche Streitpartei, weil eine einheitliche Streitpartei dann gegeben ist, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muss.OGH 3 Ob 249/08a, 25.02.2009
- Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen.OGH 10 Ob 76/07k, 18.12.2007
- Hier: Feststellung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei einer GesbR.OGH 4 Ob 109/07v, 10.07.2007
- Mehrere Miterben aus demselben Berufungsgrund bilden im Erbrechtsstreit eine notwendige Streitgenossenschaft.OGH 4 Ob 14/06x, 20.04.2006
- Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht.OGH 4 Ob 227/01p, 17.12.2001
- Eine einheitliche Streitpartei sind Streitgenossen nur dann, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit der streitgenössischen Rechtsverhältnisses (anspruchsgebunden) oder kraft gesetzlicher Vorschrift (wirkungsgebunden) auf alle Einzelpersonen erstrecken. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht.OGH 2 Ob 390/97k, 25.03.1999
- Eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO liegt dann vor, wenn sich das Urteil zwangsläufig auf alle Streitgenossen erstrecken muss und eine unterschiedliche Beurteilung für oder gegen die einzelnen Streitgenossen unmöglich ist.OGH 2 Ob 69/99g, 11.03.1999
- Wenn abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden.OGH 1 Ob 72/97p, 27.08.1997
- Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte.OGH 4 Ob 572/95, 24.10.1995
- Bei dinglichen Ansprüchen folgt aus der Natur des Anspruches, dass sie nur einheitlich festgestellt werden können.OGH 2 Ob 526/95, 11.05.1995
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 252/93, 10.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035496 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 64.
- OGH 5 Ob 62/25s, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 160/18p, 26.09.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 8/18i, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 125/17y, 28.11.2017
- OGH 5 Ob 182/16z, 23.05.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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