OGH 10 ObS 96/17s
Worum es ging: Was gilt, wenn österreichisches Recht dem EU-Recht widerspricht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unmittelbar wirkendes Recht der Europäischen Union geht dem nationalen Recht vor. Dazu zählen auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die der Europäische Gerichtshof zur Lückenfüllung entwickelt hat. Seine Entscheidungen binden die Gerichte der Mitgliedstaaten allgemein.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinn der europäischen Regeln über die soziale Sicherheit. Damit gelten für die Frage, welcher Staat zuständig ist, die europäischen Vorschriften.
Was als Beschäftigung gilt, bestimmt für das pauschale wie für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld die österreichische Regelung. Dieser Begriff ist zugleich ein unionsrechtlicher: Zeiten, die nach der europäischen Verordnung einer Beschäftigung gleichstehen, zählen unabhängig von der nationalen Systematik mit.
Nein. Die Karenz gilt als vorübergehende Unterbrechung einer zuvor mindestens sechs Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit. Weder ein Austritt während einer Karenz noch ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen einer bei der Geburt erlittenen Verletzung hebt die Gleichstellung der Karenz mit einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit auf.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 12.06.2017, 11 Rs 31/17h-11
Zitierte Paragrafen
ASGG § 77 ASVG § 8 AngG Art. 1 § 26
Entscheidungstext
72 Absätze, 28.269 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2017
Geschäftszahl
10ObS96/17s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter KAD Dr. Lukas Stärker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2017, GZ 11 Rs 31/17h-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. März 2017, GZ 36 Cgs 155/16g-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Kinderbetreuungsgeld im Ausmaß von 14,35 EUR täglich rückwirkend für den Zeitraum 1. 6. 2016 bis 31. 10. 2016 binnen vier Wochen zu gewähren.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).