Verliere ich den Anspruch, wenn ich in der Karenz austrete?
günstig für Eltern betrifft Eltern, Arbeitnehmerinnen, Mütter
Nein. Die Karenz gilt als vorübergehende Unterbrechung einer zuvor mindestens sechs Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit. Weder ein Austritt während einer Karenz noch ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen einer bei der Geburt erlittenen Verletzung hebt die Gleichstellung der Karenz mit einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit auf.
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Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 20.12.2017 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
Die in § 24 Abs 2 KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach § 15r Z 3 MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 15a, 15c, 15d oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach § 26 Z 1 AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 10 ObS 96/17s, 20.12.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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