OGH 4 Ob 235/17p
Worum es ging: Kann ich zum Höchstgericht, wenn es dazu kein Urteil gibt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Als bedingte Forderung im Insolvenzverfahren gelten nicht nur Ansprüche, die durch Vertrag von einem Ereignis abhängen, sondern auch solche, die das Gesetz an eine Bedingung knüpft. Die Bedingung muss allerdings ohne Zutun des Schuldners eintreten.
Nein. Auch wenn zu einer Frage noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, ist sie nicht erheblich, wenn sich die Lösung schon aus dem Wortlaut oder aus der Bedeutung der Worte im Zusammenhang ergibt und in der Fachliteratur nicht strittig ist.
Nein. Die Restschuldbefreiung kommt nur der entschuldeten Person zugute und verbessert Ihre Stellung im Aufteilungsverfahren nicht. Werden Sie als Ausfallsbürge in Anspruch genommen, können Sie danach keinen Rückgriff mehr nehmen. Ist die Entschuldung noch nicht erfolgt, darf die andere Seite verpflichtet werden, Sie schad- und klaglos zu halten.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 04.08.2017, 17 Cg 17/17t-9
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 26.09.2017, 2 R 117/17y-13
Zitierte Paragrafen
IO § 156 IO § 156a IO § 213 IO § 214 IO § 215 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.383 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
4Ob235/17p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** F*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwalt in Innsbruck als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei A***** W*****, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 23.168,14 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. September 2017, GZ 2 R 117/17y-13, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. August 2017, GZ 17 Cg 17/17t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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