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Nützt mir die Entschuldung meines Ex-Partners bei der Aufteilung?

günstig für Schuldner betrifft geschiedene Ehegatten, Bürgen, Gläubiger, Schuldner
Nein. Die Restschuldbefreiung kommt nur der entschuldeten Person zugute und verbessert Ihre Stellung im Aufteilungsverfahren nicht. Werden Sie als Ausfallsbürge in Anspruch genommen, können Sie danach keinen Rückgriff mehr nehmen. Ist die Entschuldung noch nicht erfolgt, darf die andere Seite verpflichtet werden, Sie schad- und klaglos zu halten.

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Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die mit dem Abschöpfungsverfahren verbundene Restschuldbefreiung kommt nur der Antragsgegnerin zugute und kann nicht im Wege des Aufteilungsverfahrens zu einer Verbesserung der Stellung des Antragstellers führen. Gemäß § 214 Abs 2 Satz 2 KO wird die Antragsgegnerin durch die Restschuldbefreiung gegenüber dem rückgriffsberechtigten Antragsteller befreit. Der allenfalls als Ausfallsbürge in Anspruch genommene Antragsteller kann nicht gegenüber der restschuldbefreiten Antragsgegnerin Rückgriff nehmen. Ist aber eine derartige Restschuldbefreiung noch nicht erfolgt, ist es zulässig, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller schadlos und klaglos zu halten hat. Für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens ist die Antragsgegnerin aber durch § 208 Satz 2 KO, der de facto eine Exekutionssperre darstellt, geschützt.

Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118321 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Genannte Normen

EheG §85; EheG §86; EheG §92; EheG §98; KO §214

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen

Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Haften Sie nur für den Ausfall, kann die Bank zuerst an Sie herantreten, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er zum Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts war und die Bank selbst nicht nachlässig war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Bank von Ihnen Zahlung verlangt.

günstig für Gläubiger Ausfallsbürgschaft bei Insolvenz des Schuldners

Ja, in bestimmten Fällen. Haben Sie nur für den Ausfall gebürgt, muss der Gläubiger sonst zuerst gegen den Hauptschuldner vorgehen. Wurde über dessen Vermögen aber das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels ausreichenden Vermögens gar nicht erst eröffnet, kann der Gläubiger sofort von Ihnen Zahlung verlangen, sobald die Forderung fällig ist.

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