IO § 156
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.
Ja, aber nur als sogenannte natürliche Verbindlichkeit. Der Gläubiger kann diesen Rest weder einklagen noch gegenrechnen. Sie dürfen ihn aber freiwillig bezahlen, volle Zahlung zusagen oder dafür eine Bürgschaft bestellen lassen.
Ja. Ein rechtskräftig bestätigter Ausgleich wirkt sich auf Höhe und Fälligkeit der Forderung aus, das Gericht berücksichtigt ihn im Prozess aber nur, wenn Sie ihn einwenden. Versäumen Sie das, werden Sie zur vollen Zahlung verurteilt. Kommt der Ausgleich erst später zustande, können Sie ihn gegen die Vollstreckung einwenden.
Nein, wenn Sie es selbst versäumt haben. Die volle Forderung lebt nach Aufhebung des Ausgleichs nur wieder auf, wenn allein den Schuldner ein Verschulden daran trifft, dass sie nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. War auch Ihre eigene Sorglosigkeit im Spiel, bleibt es bei der Quote.
Nur dann, wenn ausschließlich der Schuldner die Nichtberücksichtigung verursacht hat, wobei schon Fahrlässigkeit genügt. Trifft Sie selbst auch nur ein leichtes Mitverschulden, entfällt diese Begünstigung. Den Nachweis müssen Sie als Gläubiger führen.
Der Sanierungsplan wirkt nur für Geldforderungen, die im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Solche Forderungen sind auch dann erfasst, wenn Sie sie nicht angemeldet haben. Gehört Ihnen eine Sache, die der Schuldner nur innehat, bleibt Ihr Recht darauf unberührt; Forderungen, die im Insolvenzverfahren gar nicht geltend gemacht werden können, werden auch von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Ist ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, bleiben Ihre Schulden bei ordentlicher Erfüllung dauerhaft herabgesetzt. Der Gläubiger kann nicht mehr auf den ursprünglichen Betrag zurückgreifen, auch wenn er dafür noch einen alten vollstreckbaren Titel hat. Führt er trotzdem Exekution, können Sie sich mit einer Klage dagegen wehren.