OGH 5 Ob 1/18k
Worum es ging: Wie wird der Streitwert beim Unterhalt berechnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Favoriten, 11.05.2017, 2 C 22/14d (2 C 15/16d)-129
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 30.10.2017, 48 R 219/17m-139
Zitierte Paragrafen
JN § 58 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
25 Absätze, 3.296 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.01.2018
Geschäftszahl
5Ob1/18k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Phillip Dubsky, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (AZ 2 C 15/16d) infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2017, GZ 48 R 219/17m-139, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 11. Mai 2017, GZ 2 C 22/14d (2 C 15/16d)-129, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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