Wie wird der Streitwert beim Unterhalt berechnet?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder
Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.06.2026 (129 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechtes anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN); eines Ausspruches des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 ZPO bedarf es nicht. Das gilt nicht nur dann, wenn monatlich ein ziffernmäßig bestimmter Betrag gefordert wird, sondern auch wenn ein Bruchteilstitel erwirkt wurde. Es kommt dann auf die Feststellungen der Untergerichte über die Höhe des Nettoeinkommens des Beklagten oder mangels solcher Feststellungen auf die Klagsbehauptungen an.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für Oppositionsverfahren.OGH 3 Ob 207/19s, 19.11.2019
- Hier: Vorliegen eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstands, wenn weder das Dreifache der Jahresleistung noch der Unterhaltsrückstand diesen Wert übersteigt.OGH 2 Ob 221/10d, 22.12.2010
- Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN. Auch beim Schul- und Internatsgeld ist bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands demnach (zumindest) vom Dreifachen der Jahresleistung auszugehen.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist nach § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen. Eines Bewertungsausspruchs des Rechtsmittelgerichts bedarf es daher nicht.OGH 5 Ob 122/09s, 07.07.2009
- Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses.OGH 10 Ob 36/09f, 16.06.2009
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- Eines Bewertungsausspruches des Rekursgerichts nach § 59 Abs 2 AußStrG bedarf es nicht, weil der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht.OGH 10 Ob 82/07t, 11.09.2007
- Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben.OGH 6 Ob 126/07h, 21.06.2007
- Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitgegenstand.OGH 6 Ob 142/06k, 29.06.2006
- Bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 247/03d, 10.11.2003
- Hier: Einstweiliger Unterhalt.OGH 6 Ob 236/98v, 24.09.1998
- In Unterhaltssachen ist keine Bewertung des Entscheidungsgegenstandes nach § 13 Abs 2 AußStrG durch das Gericht zweiter Instanz vorzunehmen.OGH 6 Ob 207/98d, 24.09.1998
- Übersteigt die dreifache Jahresleistung des zuerkannten Unterhaltsanspruches S 60.000,--, nicht aber S 300.000,--, so ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO jedenfalls unzulässig, oder nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig. Daher hat das Berufungsgericht auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.OGH 7 Ob 558/88, 24.03.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042366 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 10 Ob 69/25g, 09.12.2025, Fall aus Oberösterreich
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- OGH 10 Ob 28/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 20/24f, 20.02.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 7 Ob 138/23d, 30.08.2023
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 1/18k, 18.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 70/17s, 30.08.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 13 · Verfahrensführung
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 58
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 500
- ZPO § 502
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