Welcher Unterhaltsbetrag zählt für den Wert meines Rechtsmittels?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, Eltern, Kinder
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (139 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen jedenfalls dann zu keiner Erhöhung dieser Bewertung, wenn der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für Oppositionsverfahren.OGH 3 Ob 207/19s, 19.11.2019
- Bemessungsgrundlage für die Anwaltskosten (§ 9 Abs 3 RATG) und die halbe (s jeweils Anmerkung 1a zu TP 2 und TP 3 GGG) Pauschalgebühr.OGH 1 Ob 113/19b, 29.08.2019
- Bei Ansprüchen auf gesetzlichen Unterhalt stellt gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung zwingend den Wert des strittigen Rechts dar.OGH 7 Ob 12/12h, 28.03.2012
- Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, da der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist allein der 36‑fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, wobei regelmäßig auf laufenden Unterhalt abzustellen ist.OGH 5 Ob 2/12y, 17.01.2012
- Hier: Vorliegen eines 30.000 EUR nicht übersteigenden Streitgegenstands, wenn weder das Dreifache der Jahresleistung noch der Unterhaltsrückstand diesen Wert übersteigt.OGH 2 Ob 221/10d, 22.12.2010
Alle 21 Ergänzungen anzeigen
- Dreifacher Wert der in zweiter Instanz strittigen Jahresleistung.OGH 4 Ob 108/10a, 08.06.2010
- Werden Sonderbedarfszahlungen in Form eines wiederkehrenden Monatsbetrags begehrt, ergibt sich der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit ebenfalls aus § 58 Abs 1 JN. Auch beim Schul- und Internatsgeld ist bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands demnach (zumindest) vom Dreifachen der Jahresleistung auszugehen.OGH 2 Ob 224/08t, 16.07.2009
- Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses.OGH 10 Ob 36/09f, 16.06.2009
- Hier: Einstweiliger Unterhalt.OGH 9 Ob 46/08t, 20.08.2008
- Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Fällige Unterhaltsbeträge sind dann relevant, wenn deren dreijähriger Durchschnitt bereits höher ist.OGH 9 Ob 46/08t, 20.08.2008
- Bei der Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts.OGH 1 Ob 38/08g, 26.02.2008
- Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen.OGH 1 Ob 119/07t, 26.02.2008
- Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben.OGH 6 Ob 126/07h, 21.06.2007
- Hier: Neufestsetzung für sehr langen Zeitraum; Entscheidung über Erhöhungs- und Herabsetzungsbegehren sowie begehrten Entfall der Unterhaltsverpflichtung.OGH 3 Ob 204/06f, 19.10.2006
- Wird in einem Unterhaltstitel infolge des Alters des Kindes ab einem bestimmten Datum ein höherer Betrag als laufender Unterhalt zuerkannt, so ist bei der Bewertung von diesem höheren Betrag auszugehen.OGH 3 Ob 20/02s, 27.02.2002
- Hier: Unwirksamer Verbesserungsauftrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung.OGH 1 Ob 254/01m, 22.10.2001
- Wird eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags begehrt, errechnet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung.OGH 4 Ob 180/01a, 12.09.2001
- Bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten.OGH 1 Ob 267/00x, 28.11.2000
- Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Renten wegen Körperbeschädigung oder eines Menschen ist nämlich das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.OGH 2 Ob 173/00f, 29.06.2000
- Hier: Rente wegen Körperbeschädigung.OGH 2 Ob 173/00f, 29.06.2000
- Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.OGH 6 Ob 92/00y, 13.04.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103147 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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