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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.01.2018 · Fall aus Kärnten

OGH 5 Ob 211/17s

Worum es ging: Kann ein Wohnrecht auf einem bloßen Miteigentumsanteil eingetragen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. An einem rechnerischen Anteil an einer Liegenschaft kann ein umfassendes Nutzungsrecht bestehen, ein Wohnrecht dagegen nicht. Der Grund ist, dass einem bloßen Miteigentümer kein Recht auf die Nutzung eines bestimmten Teils zusteht. Auch ein Nutzungsrecht an einem räumlich bestimmten Teil kann ein einzelner Miteigentümer nicht allein einräumen, dazu braucht es die Zustimmung der anderen.

Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Nein. Wie das Eigentum an einer Sache übergeht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie liegt. Nach welchem Recht der Vertrag zu beurteilen ist, der zur Übertragung verpflichtet, wird davon getrennt bestimmt.

Nein, nicht allein. Wollen Sie an einem realen Teil einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ein Fruchtgenussrecht bestellen, brauchen Sie das Einverständnis aller Miteigentümer. Das gilt auch dann, wenn eine Benützungsregelung im Grundbuch angemerkt ist; die Dienstbarkeit belastet immer den ganzen Grundbuchskörper.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 3 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

30 Absätze, 11.570 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.01.2018

Geschäftszahl

5Ob211/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Antje S*, vertreten durch Dr. Claudia Stern, öffentliche Notarin in Villach, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts sowie weiterer Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaften EZ * und EZ * je KG * O*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin und der Beteiligten Angelika S*, vertreten durch Dr. Claudia Stern, öffentliche Notarin in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Oktober 2017, AZ 2 R 151/17h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 25. September 2017, TZ 7702/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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