OGH 5 Ob 2/18g
Worum es ging: Berücksichtigt das Grundbuchsgericht, was es sonst weiß?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Ja. Zwar darf auch im Grundbuchsverfahren gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel erhoben werden. Wurde Ihr Schriftsatz aber aus formalen Gründen zurückgewiesen, lag gar kein wirksames Rechtsmittel vor, und Ihr Recht ist nicht verbraucht. Nachträge oder Ergänzungen zu einem bereits eingebrachten Rekurs sind dagegen unzulässig, selbst innerhalb der Frist.
Nein. Eingaben an Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei sind nur schriftlich, per Fax oder über den elektronischen Rechtsverkehr möglich. Eine E-Mail zählt nicht; eine so eingebrachte Berufung oder ein so eingebrachtes Rechtsmittel bleibt wirkungslos. Anderes gilt für Eingaben an einen Notar als Gerichtskommissär, der seine E-Mail-Adresse selbst bekannt gibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Leoben als Rekursgericht, 31.10.2017, 1 R 180/17p
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
25 Absätze, 4.626 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob2/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin S*gmbH, *, vertreten durch Dr. Herbert Samek, Notar in Bad Aussee, wegen Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaften EZ * KG * sowie EZ * und * je KG *, über den Revisionsrekurs der Beteiligten 1. Johannes W*, 2. Helene W*, beide *, beide vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 31. Oktober 2017, AZ 1 R 180/17p, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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