Kann ich ein Rechtsmittel per E-Mail bei Gericht einbringen?
betrifft Beschuldigter, Angeklagter, Kläger, Beklagter
Nein. Eingaben an Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei sind nur schriftlich, per Fax oder über den elektronischen Rechtsverkehr möglich. Eine E-Mail zählt nicht; eine so eingebrachte Berufung oder ein so eingebrachtes Rechtsmittel bleibt wirkungslos. Anderes gilt für Eingaben an einen Notar als Gerichtskommissär, der seine E-Mail-Adresse selbst bekannt gibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 13.02.2018 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2012)
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können "soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird", Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht (nur) schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) eingebracht werden. § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO enthält keine abweichende Regelung für die Berufungsanmeldung im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter; eine Anmeldung per E-Mail ist daher nicht zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die "Anmeldung" der Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts (§ 466 Abs 1 StPO) per E-Mail ist prozessual unbeachtlich.OGH 13 Os 57/24t, 11.09.2024
- Hier: Unwirksame Zurückziehung eines Antrags auf Errichtung eines Inventars per E-MailOGH 2 Ob 188/23w, 25.10.2023
- hier: außerordentlicher RevisionsrekursOGH 1 Ob 2/23k, 27.01.2023
- Hier: Verfahren nach dem DSt.OGH 20 Ds 7/22t, 06.07.2022
- Auf Schriftsätze, die per E-Mail oder als PDF‑Anhang eines E‑Mails an den Gerichtskommissär übermittelt werden, sind in Analogie die für die Telefax‑Eingabe geltenden Grundsätze anzuwenden. Da das Postlaufprivileg des § 89 Abs 1 GOG mangels einer Aufgabe bei der Post für Eingaben per E‑Mail nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Eingabe auf das Einlangen beim Gerichtskommissär an. Dies ist bei einer E‑Mail‑Sendung der Fall, wenn sie von einem Server, den der Gerichtskommissär für die Empfangnahme von an ihn gerichteten E‑Mail‑Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit in seinem „elektronischen Verfügungsbereich“ befindet; so etwa, wenn die E‑Mail‑Sendung in einem Empfänger-Postfach (E‑Mailbox) zum Abruf durch den Gerichtskommissär bereit liegt, mag dies auch außerhalb der Amtsstunden sein.OGH 2 Ob 212/16i, 19.12.2016
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- Anderes gilt für Eingaben an den Gerichtskommissär, insbesondere wenn auf dem Briefkopf des Gerichtskommissärs seine E‑Mail‑Adresse aufscheint, wodurch dieser zu erkennen gibt, Zustellungen auch im Weg eines E-Mails an die angegebene E-Mail-Adresse entgegenzunehmen.OGH 2 Ob 212/16i, 19.12.2016
- Derartige, per Email eingebrachte Eingaben sind prozessual unbeachtlich.OGH 13 Os 105/15p, 06.09.2016
- Hier: Lediglich per E‑Mail eingebrachte Berufung im Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt zurückgewiesen.OGH 21 Os 5/15s, 01.07.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127859 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 27.
- OGH 5 Ob 2/18g, 13.02.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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