OGH 5 Ob 3/18d
Worum es ging: Kann ich die Ablehnung des Sachverständigen sofort bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wird Ihre Ablehnung eines Sachverständigen verworfen, gibt es dagegen kein eigenes Rechtsmittel; Sie können das erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächste anfechtbare Entscheidung aufgreifen. Diese Beschränkung gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Dass das Gesetz den Weg zum Höchstgericht in bestimmten Fällen versperrt, verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen die Menschenrechtskonvention. Das Höchstgericht sieht deshalb keinen Anlass, diese Beschränkung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Auch ein Beschluss, mit dem Ihr Antrag oder Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde, kann im Verfahren außer Streitsachen weiter bekämpft werden. Anders als im streitigen Verfahren geht das aber nur, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären ist.
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 35 AußStrG § 62 AußStrG § 71 ZPO § 366
Entscheidungstext
26 Absätze, 3.068 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob3/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen L* W*, geboren am *, vertreten durch Dr. Kurt-Heinrich Wolfmair, Rechtsanwalt in Linz, über dessen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 20. September 2017, AZ 23 R 361/17m-207, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 BVG vor dem Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
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