ZPO § 366
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Trägt Ihnen das Gericht auf, dem Sachverständigen innerhalb einer Frist die nötigen Unterlagen zu beschaffen, können Sie dagegen kein eigenes Rechtsmittel einbringen. Der Auftrag kann Ihnen auch unmittelbar für den Sachverständigen erteilt werden.
Gegen die Auswahl des Sachverständigen können Sie kein eigenes Rechtsmittel erheben; sie ist eine Anordnung im Rahmen der Beweisaufnahme. Ob die bestellte Person fachlich geeignet ist, wird in einem Rechtsmittel gegen den Bestellungsbeschluss nicht geprüft.
Nein. Wird Ihre Ablehnung eines Sachverständigen verworfen, gibt es dagegen kein eigenes Rechtsmittel; Sie können das erst mit dem Rechtsmittel gegen die nächste anfechtbare Entscheidung aufgreifen. Diese Beschränkung gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Wenn Sie im Prozess den Anspruch anerkennen, akzeptieren Sie damit das Begehren des Gegners insgesamt. Sie geben damit aber nicht zu, dass die einzelnen behaupteten Tatsachen stimmen. Das unterscheidet das Anerkenntnis vom Geständnis.
Gegen Anordnungen des Gerichts, die nur der Aufnahme von Beweisen dienen, gibt es kein eigenes Rechtsmittel. Das gilt auch für den Auftrag, sich bei einem bestimmten Sachverständigen untersuchen zu lassen.
Welchen Sachverständigen das Gericht bestellt, liegt in seinem Ermessen. Mit der Bestellung bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es diese Person für ausreichend sachkundig hält. Diese Überzeugung ist überprüfbar, und der Beschluss über die Person des Sachverständigen kann angefochten werden.
Gegen die Entscheidung, mit der jemandem eine versäumte Frist wieder eröffnet wird, gibt es kein Rechtsmittel. Dass das Gesetz diesen Weg versperrt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Auch im Verfahren außer Streitsachen gelten die Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wie die Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen angefochten werden kann.