Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 13/18d

Worum es ging: Darf mich das Gericht mit einer neuen Rechtsansicht überraschen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Ein Urteil der ersten Instanz darf nicht nur deshalb aufgehoben werden, damit über Umstände gesprochen wird, die bisher niemand behauptet hat. Der Prozess bleibt auf das beschränkt, was die Parteien vorgebracht haben.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Nein. Für einen Feiertag, der in Ihren Krankenstand fällt, bekommen Sie das Entgelt weiter. Dieser Tag wird aber nicht von Ihrem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankenstand abgezogen.

Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AngG Art. 1 § 8 ZPO § 519

Entscheidungstext

46 Absätze, 13.473 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

9ObA13/18d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L* K*, gegen die beklagte Partei B* S*, vertreten durch Dr. Günther Millner und Dr. Marisa Schamesberger, Rechtsanwälte in Graz, wegen 1.394,07 EUR brutto sA, über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursstreitwert: 126,75 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. November 2017, GZ 6 Ra 47/17d-17, mit dem infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. April 2017, GZ 36 Cga 23/17f-10, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache zu Recht erkannt, dass das Urteil insgesamt lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig der klagenden Partei den Betrag von 1.318,02 EUR brutto samt je 8,58 % Zinsen aus 760,28 EUR seit 6. 1. 2017 und aus 557,74 EUR seit 26. 1. 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail