OGH 9 ObA 148/17f
Worum es ging: Bekomme ich Lohn, wenn mich der Arbeitgeber nicht arbeiten lässt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Verhindert der Arbeitgeber Ihre Arbeit - etwa durch eine ungerechtfertigte Entlassung oder eine Dienstfreistellung -, bleibt Ihr Entgeltanspruch bestehen. Wird eine Kündigung oder Entlassung erfolgreich angefochten, ist Ihnen der inzwischen aufgelaufene Verdienst nachzuzahlen.
Aus Ihrer Treuepflicht kann sich eine Auskunftsobliegenheit ergeben, die Beweislast dreht sich dadurch aber nicht um. Der Arbeitgeber muss beweisen, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben und was er deshalb abziehen darf; das gilt auch für bezogenes Arbeitslosengeld. Bestreiten Sie, Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt Ihr Anspruch ungekürzt.
Bekommen Sie Entgelt, obwohl die Arbeit unterblieben ist, kann Ihnen ein anderweitiger Verdienst angerechnet werden. Behauptet Ihr Arbeitgeber, Sie hätten einen solchen Verdienst absichtlich unterlassen, um die Anrechnung zu verhindern, muss er das beweisen.
Ein absichtliches Versäumen liegt nur vor, wenn Sie bei reellen Chancen keine Anstrengung unternehmen, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die Ihnen nach Treu und Glauben zumutbar ist. Einem Arbeitnehmer, der mit Frau und Kleinkind an einem Ort wohnt, an dem seine Frau arbeitet, ist eine Saisonstelle an einem zu weit entfernten Arbeitsplatz nicht zumutbar.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Ja. Gibt das erste Gericht Ihrer Anfechtung statt, besteht Ihr Arbeitsverhältnis vorläufig bis zum Ende des Verfahrens weiter. Für diese Zeit können Sie Entgelt verlangen, wenn Sie arbeitsbereit waren und der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigt hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.10.2017, 6 Ra 63/17m-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.03.2018
Geschäftszahl
9ObA148/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer und Harald Kohlruss in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei O***** P*****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 92.663,71 EUR sA (Revisionsinteresse: 37.997,04 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Oktober 2017, GZ 6 Ra 63/17m-29, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. Februar 2017, GZ 34 Cga 34/16z-25, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
Das Berufungsurteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Wiederherstellung des Ersturteils – insgesamt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 92.663,71 EUR brutto samt 9,08 % Zinsen aus 60.277,27 EUR ab 1. 3. 2016, aus 2.698,87 EUR ab 1. 4. 2016, aus 2.698,87 EUR ab 1. 5. 2016, aus 2.698,87 EUR ab 1. 6. 2016, aus 5.397,74 EUR ab 1. 7. 2016, aus 2.698,87 EUR ab 1. 8. 2016, aus 2.698,87 EUR ab 1. 9. 2016, aus 2.698,87 EUR ab 1. 10. 2016, aus 2.698,87 EUR ab 1. 11. 2016, aus 5.397,74 EUR ab 1. 12. 2016 und aus 2.698,87 EUR ab 1. 1. 2017 und ihre mit 18.129,70 EUR (darin enthalten 2.779,00 EUR Barauslagen und 2.558,45 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu zahlen.“
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