Muss ich offenlegen, was ich nach der Entlassung verdiente?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (19 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1975)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für das Vorliegen der Voraussetzungen der Rückforderbarkeit des Arbeitslosengeldes – als Voraussetzung der Anrechnung desselben – ist der Dienstgeber beweispflichtig.OGH 8 ObA 82/14p, 25.06.2015
- Stellt der Dienstnehmer in Abrede, aufgrund des Unterbleibens der Dienstleistung Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt dem Dienstgeber der ihm obliegende Beweis nicht, bleibt es bei der Fälligkeit des ungekürzten Entgeltanspruchs.OGH 8 ObA 11/13w, 28.10.2013
- Zwar kann aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und der Beweisnähe des Arbeitnehmers eine Auskunftsobliegenheit abgeleitet werden, die aber nicht zur Umkehr der Beweislast führt.OGH 8 ObA 11/13w, 28.10.2013
- Insbesondere hat der Arbeitgeber zu behaupten und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende, zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich, dh um die Anrechnung zu verhindern, ausgeschlagen oder es in der gleichen Absicht unterlassen hat, sich um einen anderen Verdienst zu bemühen.OGH 9 ObA 135/03y, 17.12.2003
- Hier: VertragsbediensteteOGH 4 Ob 12/84, 04.06.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 19.
- OGH 8 ObA 55/24g, 14.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 1/22p, 22.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 92/20z, 21.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 148/17f, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1155
- ABGB § 1162b
- Angestelltengesetz (AngG) Art. 1 § 29
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.
Ja. Dass eine Entlassung ausgesprochen wurde, müssen grundsätzlich Sie als klagender Arbeitnehmer beweisen. Erst danach ist Ihr Arbeitgeber am Zug und muss zeigen, dass sie berechtigt war.