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Muss ich offenlegen, was ich nach der Entlassung verdiente?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte
Aus Ihrer Treuepflicht kann sich eine Auskunftsobliegenheit ergeben, die Beweislast dreht sich dadurch aber nicht um. Der Arbeitgeber muss beweisen, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben und was er deshalb abziehen darf; das gilt auch für bezogenes Arbeitslosengeld. Bestreiten Sie, Einkünfte erzielt zu haben, und gelingt ihm dieser Beweis nicht, bleibt Ihr Anspruch ungekürzt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 14.01.2025 (19 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1975)

Die anzurechnende Ersparnis oder den anrechnungspflichtigen Erwerb muß der Dienstgeber behaupten und beweisen (Arb 7452, JBl 1959,156).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 19.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Anrechnung bei Freistellung von der Arbeit

Lässt der Arbeitgeber Sie erkennbar endgültig nicht mehr arbeiten, müssen Sie sich nicht länger bereithalten und dürfen andere Angebote annehmen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem klar war, dass Ihre Arbeit nicht mehr in Anspruch genommen wird, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie bei Annahme von Angeboten Dritter verdient hätten.

günstig für Arbeitgeber Beweis der Entlassung selbst

Ja. Dass eine Entlassung ausgesprochen wurde, müssen grundsätzlich Sie als klagender Arbeitnehmer beweisen. Erst danach ist Ihr Arbeitgeber am Zug und muss zeigen, dass sie berechtigt war.

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