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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.03.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 8 ObA 11/18b

Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.

Nein. Der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage soll zwar bestimmte Angaben enthalten, etwa wofür die Mittel verwendet werden. Fehlen sie, ist das nur ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift; die Umlage wird dadurch nicht nichtig. Dasselbe gilt für die Kundmachung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 45 ArbVG § 49 ArbVG § 73 ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.084 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Geschäftszahl

8ObA11/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen

Laienrichter Dr. Ingomar Stupar und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E***** H*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Betriebsratsfonds *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 863,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2018, GZ 6 Ra 54/17h-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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