OGH 8 ObA 11/18b
Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wollen Sie zum Obersten Gerichtshof, müssen Sie darlegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen ist. Der bloße Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst, reicht nicht; eine Prüfung ist dann nicht möglich.
Nein. Der Antrag auf Einhebung der Betriebsratsumlage soll zwar bestimmte Angaben enthalten, etwa wofür die Mittel verwendet werden. Fehlen sie, ist das nur ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift; die Umlage wird dadurch nicht nichtig. Dasselbe gilt für die Kundmachung.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 18.01.2018, 6 Ra 54/17h-45
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 45 ArbVG § 49 ArbVG § 73 ZPO § 502 ZPO § 506 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.084 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Geschäftszahl
8ObA11/18b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen
Laienrichter Dr. Ingomar Stupar und Mag. Matthias Schachner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E***** H*****, vertreten durch Mag. Florian Mitterbacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Betriebsratsfonds *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 863,46 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2018, GZ 6 Ra 54/17h-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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