OGH 6 Ob 34/18w
Worum es ging: Muss jeder Streit mit dem früheren Partner ins Aufteilungsverfahren?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Nur wenn Ihr Anspruch ein Vermögensstück betrifft, das noch aufzuteilen ist oder aufgeteilt werden könnte, gehört er in das Aufteilungsverfahren. Alle anderen Ansprüche machen Sie im gewöhnlichen Zivilverfahren geltend. Betroffen sind etwa Räumungsansprüche, wenn es um die Ehewohnung oder um eine Wohnung geht, die zum Ehevermögen gehört.
Nein. Wird die Scheidung nach langer Trennung begehrt und beantragt der andere Teil den Ausspruch des Verschuldens, darf über die Scheidung allein kein Teilurteil ergehen. Sonst wäre der Unterhalt des beklagten Ehegatten gefährdet, der wie in aufrechter Ehe weiterlaufen soll.
Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Tulln, 01.05.2017, 11 C 1316/14y-47
Zitierte Paragrafen
JN § 114a JN § 76 ZPO § 391 ZPO § 392 ZPO § 51 ZPO § 519
Entscheidungstext
39 Absätze, 18.291 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Geschäftszahl
6Ob34/18w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* E*, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J* E*, vertreten durch Mag. Jörg Zarbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 42.522,67 EUR sA und Räumung, über das Rechtsmittel der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2017, GZ 21 R 117/17i-51, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 1. Mai 2017, GZ 11 C 1316/14y-47, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem als Rekurs zu wertenden Rechtsmittel gegen Punkt I. der angefochtenen Entscheidung (Zahlungsbegehren) wird nicht Folge gegeben.
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