Muss ich zuerst das Aufteilungsverfahren nach der Scheidung abwarten?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Kläger, Beklagter
Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung besteht ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen ist, soll zuerst dessen Rechtszuständigkeit im Außerstreitverfahren geklärt werden; erst nach dort erfolgter Klärung, dass einzelne Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander im Streitweg geführt werden. Damit soll verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt würde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Rechtszuständigkeit des Außerstreitgerichts für die während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbene und in die Ehe eingebrachte Liegenschaft.OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- Räumung der nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung.OGH 1 Ob 83/20t, 23.09.2020
- Hier: Die für die Frage der Einbeziehung der Liegenschaft samt ehelichem Wohnhaus in die Aufteilungsmasse zu beurteilende Vorfrage hinsichtlich der Gültigkeit des diesbezüglich abgeschlossenen Schenkungsvertrags, ist als Vorfrage im Aufteilungsverfahren zu lösen.OGH 1 Ob 221/16f, 31.01.2017
- Hier: Zu den damit zusammenhängenden Ansprüchen der (vormaligen) Ehegatten auf Rechnungslegung und eidliche Vermögensabgabe im Aufteilungsverfahren.OGH 1 Ob 181/16y, 18.10.2016
- Hier: Durchsetzung einer Vorwegvereinbarung nach § 97 Abs 1 EheG.OGH 3 Ob 168/15z, 18.11.2015
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG 1854 durch das Außerstreitgesetz 2003 hat nach der seither ergangenen völlig einheitlichen Rechtsprechung an der bisherigen Rechtslage insoweit nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG 1854 ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten; Rechtsgrundlage für die Überweisung sind allerdings nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN.OGH 8 Ob 91/12h, 27.06.2013
- Hier: Auseinandersetzung über die Sittenwidrigkeit von Vorausvereinbarungen.OGH 1 Ob 144/12a, 15.11.2012
- Antrag auf Benützungsregelung nach § 838a ABGB betreffend eheliche Ersparnisse.OGH 7 Ob 48/10z, 21.04.2010
- Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt.OGH 1 Ob 177/09z, 13.10.2009
- Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten.OGH 10 Ob 16/08p, 27.05.2008
- Hier nicht relevant, weil Landwirtschaften als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen sind.OGH 4 Ob 76/07s, 22.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111605 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 26.
- OGH 1 Ob 72/25g, 09.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 118/24x, 05.12.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 58/24x, 24.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 13/24d, 05.03.2024
- OGH 5 Ob 22/23f, 23.03.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 46/22p, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 181/21w, 22.12.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 83/20t, 23.09.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 4/19g, 15.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG §235; EheG §81
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