OGH 5 Ob 17/18p
Worum es ging: Muss ich in meiner Klage den Paragrafen nennen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen Ihren Anspruch in der Klage rechtlich nicht einordnen. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen schildern, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Die rechtliche Beurteilung ist dann Sache des Gerichts.
Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Nein. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen so anführen, dass Ihr Anspruch dadurch begründet erscheint. Die rechtliche Einordnung müssen Sie nicht angeben. Darüber entscheidet nicht Ihre Bezeichnung, sondern das Gericht anhand des Rechtsverhältnisses, das sich aus Ihren Behauptungen ergibt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 24.05.2017, 35 C 735/15y-53
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 08.11.2017, 22 R 263/17h-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 JN § 49 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.200 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
10.04.2018
Geschäftszahl
5Ob17/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in Amstetten, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 20.660 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 8. November 2017, GZ 22 R 263/17h-60, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24. Mai 2017, GZ 35 C 735/15y-53, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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