Welches Gericht ist für eine Räumungsklage zuständig?
betrifft Vermieter, Mieter, Eigentümer, Benützer ohne Vertrag
Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1964, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (79 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1964)
Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen gehören, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (vgl Neumann, Kommentar zur ZPO, 4.Auflage S 122, Fasching, Kommentar zur ZPO I Bd, S 305; MietSlg 2098).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Räumungsklage war als Bestandstreitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO zu qualifizieren, weil die Klägerin nicht nur titellose Benützung geltend machte, sondern der Räumungsanspruch aus der Beendigung des Bestandverhältnisses resultiert.OGH 3 Ob 150/25t, 28.10.2025
- Hier: Titellose Benützung.OGH 1 Ob 106/19y, 25.06.2019
- Wird ein familienrechtliches, jederzeit widerrufbares Nutzungsverhältnis und eine titellose Benützung behauptet liegt keine Streitigkeit gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, sodass das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO eine Bewertung vorzunehmen hat.OGH 1 Ob 159/15m, 27.08.2015
- Hier: Wegfall des Unterbestandsverhältnisses der Beklagten wegen Beendigung des Hauptbestandvertrags.OGH 6 Ob 52/15p, 27.05.2015
- Hier aber laut Klagevorbringen Mietverhältnis mit dem Beklagten mangels Eintritts nach § 12a MRG nie zustande gekommen.OGH 2 Ob 105/14a, 25.06.2014
Alle 25 Ergänzungen anzeigen
- Jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung unter Familienangehörigen.OGH 7 Ob 130/11k, 31.08.2011
- Im Fall eines Begehrens, bei dem der Räumungsanspruch wegen titelloser Benützung schon nach dem Klagevorbringen auf die Rechtsunwirksamkeit von Mietverträgen über die vom Räumungsbegehren erfassten Objekte gestützt wurde liegt allerdings schon eine gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands den Bezirksgerichten zugewiesene Streitigkeit vor.OGH 2 Ob 213/10b, 22.12.2010
- Hier: Dingliches Wohnrecht.OGH 3 Ob 270/09s, 27.01.2010
- Ein Klagebegehren auf Räumung wegen titelloser Benützung nach dem Widerruf eines Prekariums verwirklicht den Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht.OGH 6 Ob 4/09w, 15.01.2009
- Hier: Auf Räumung des Daches einer bestimmten Garage und auf Unterlassung der Benutzung dieses Garagendachs als Terrasse gerichtetes und insgesamt mit 5.000 EUR bewertetes Klagebegehren.OGH 6 Ob 4/09w, 15.01.2009
- Die (Zuständigkeits-)Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 5 JN - und damit gleichermaßen die darauf ausdrücklich Bezug nehmende Ausnahme vom Revisionsausschluss nach § 502 Abs 5 ZPO - darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Sie ist daher nur auf reine Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverträge, nicht aber auf gemischte oder mietähnliche Verhältnisse anzuwenden.OGH 7 Ob 212/08i, 05.11.2008
- Räumungsklagen sind daher nur dann als Bestandstreitigkeiten im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestand-, Nutzungs- oder Teilpachtverhältnisses resultieren, nicht hingegen, wenn sie sich auf die Benützung ohne Rechtsgrund beziehen.OGH 7 Ob 212/08i, 05.11.2008
- Hier: Benützungsverhältnis aufgrund einer persönlichen Dienstbarkeit des Wohnungsrechts.OGH 10 Ob 68/08k, 09.09.2008
- Hier: Prekarium.OGH 5 Ob 232/05m, 13.12.2005
- Bei Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer Bestandstreitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN ist von den Klagsbehauptungen auszugehen.OGH 3 Ob 91/03h, 24.04.2003
- Hier: War die Frage des Bestehens eines Mietrechts des Beklagten an der zu räumenden Wohnung in einem Vorprozess für den Beklagten negativ entschieden.OGH 10 Ob 2/03x, 08.04.2003
- Hier: Das Räumungsbegehren wurde nicht nur auf eine von Anfang an titellose Benützung der streitgegenständlichen Wohnung durch den Beklagten, sondern auch darauf gestützt, dass ein Bestandvertrag - sollte er jemals mit dem Beklagten zustandegekommen sein - bereits durch eine außergerichtliche Kündigung aufgelöst wäre.OGH 5 Ob 274/02h, 03.12.2002
- Feststellungsansprüche, die auf die Behauptung, die Beklagte habe einen ihr bloß prekaristisch überlassenen Vorraum nach dem Widerruf des Prekariums nicht zurückgestellt, sondern titellos weiterbenützt, gestützt werden, stellen keine Schadenersatzansprüche nach § 49 Abs 2 Z 5 JN dar.OGH 1 Ob 115/01w, 29.05.2001
- Im Regelfall wird auch beim Streit über eine "Räumung", wenn auch nur als Vorfrage, über das Dauerschuldverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden sein, ist daher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages im Rahmen des Räumungsstreites strittig, hängt die Zulässigkeit der Revision nicht vom Streitwert ab.OGH 10 Ob 11/00s, 15.02.2000
- Sie unterliegen nicht der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 JN (idF WGN 1997).OGH 7 Ob 244/99d, 20.10.1999
- Stützt der Kläger sein Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile des Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung, so fällt ein solcher Streitgegenstand nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO.OGH 1 Ob 138/99x, 29.06.1999
- Entfernung und Räumung des Kellers von titellos gelagerten Gegenständen.OGH 9 Ob 314/98m, 10.02.1999
- Wird die Räumung einer Kleingartenparzelle wegen titelloser Benützung begehrt, ohne dass irgendein Zusammenhang mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Bestandvertrag besteht, liegt keine Bestandsstreitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN vor. Die in § 502 Abs 3 ZPO vorgesehene Ausnahme von der wertmäßigen Zulässigkeitsschranke ist daher nicht gegeben, weswegen es einer Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht bedarf.OGH 2 Ob 78/98d, 19.03.1998
- Sie gehören auch nicht zu den nach § 58 Abs 2 JN zu bewertenden Streitigkeiten, wonach der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Zinses der Bewertung zugrundezulegen ist. § 502 Abs 2 ZPO gilt nicht.OGH 7 Ob 629/91, 28.11.1991
- Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen nicht nur Feststellungsklagen auf Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandverhältnisses; darunter fällt auch der sich aus dem (behaupteten) Nichtbestehen ergebende Leistungsanspruch, nämlich das Begehren auf Räumung des Bestandobjektes.OGH 8 Ob 623/90, 13.09.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046865 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
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