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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 55/18a

Worum es ging: Muss der Richter alle Beweise selbst aufnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.

Wie das Besuchsrecht eines Elternteils gestaltet wird, hängt von seiner Persönlichkeit, seinen Eigenschaften und seinen Lebensumständen ab und damit vom einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn die Gerichte von den leitenden Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen sind.

Nein. Der Oberste Gerichtshof ist auch als Kartellobergericht nur Rechtsinstanz. Er überprüft daher, wie in allen anderen Verfahren, nicht, ob die Tatsachen von den Vorinstanzen richtig festgestellt wurden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

20 Absätze, 2.801 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob55/18a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L* L*, geboren am * 2015, *, wegen Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter DI (FH) V* L*, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 2 R 22/18x-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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