Prüft das Höchstgericht noch einmal die Beweise?
betrifft Parteien, Unternehmer, Rechtsmittelwerber
Nein. Der Oberste Gerichtshof ist auch als Kartellobergericht nur Rechtsinstanz. Er überprüft daher, wie in allen anderen Verfahren, nicht, ob die Tatsachen von den Vorinstanzen richtig festgestellt wurden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 10.04.2018 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kontaktrechtsverfahren.OGH 5 Ob 55/18a, 10.04.2018
- Hier: Rekurs nach § 30a Abs 2 ÜbG.OGH 6 Ob 22/17d, 01.03.2017
- Bei der Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Verdrängungsabsicht gehandelt hat, handelt es sich um eine Tatfrage.OGH 16 Ok 9/15g, 08.10.2015
- Noch viel weniger ist die Bekämpfung der Beweiswürdigung im Verfahrensstadium, in dem nur noch über die Veröffentlichung der bereits rechtskräftigen Entscheidung zu befinden ist, möglich.OGH 16 Ok 6/14i, 21.01.2015
- Hier: Frage der Erfüllung des Gutachtensauftrages durch den Sachverständigen.OGH 16 Ok 1/11, 22.03.2011
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Richtigkeit der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen kann im Kartellverfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.OGH 16 Ok 3/06, 26.06.2006
- Die Antragstellerin versucht mit ihren Ausführungen, durch Anfechtung der Beweiswürdigung die Tatsachengrundlage abzuändern. Dies ist im kartellgerichtlichen Verfahren unzulässig.OGH 16 Ok 43/05, 17.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0123662 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 24.
- OGH 5 Ob 55/18a, 10.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 9 · Begehren
- AußStrG § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
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