OGH 9 ObA 15/18y
Worum es ging: Kann ein Gericht meine Einstufung im Kollektivvertrag überprüfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Welcher Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrags eine Beschäftigung zuzuordnen ist, ist eine Frage des Rechts. Darüber entscheidet daher das Gericht selbst. Sie können diesen Punkt deshalb auch noch beim Obersten Gerichtshof aufgreifen.
Für die Einordnung in eine Beschäftigungsgruppe kommt es auf die Art der Tätigkeit an, die Sie tatsächlich ausüben. Wie Sie der Dienstgeber eingereiht hat und welches Gehalt gezahlt wird, ist dafür nicht maßgeblich.
Für Ihre Einstufung in eine Verwendungsgruppe kommt es auf die Merkmale Ihrer Tätigkeit und auf den Inhalt Ihrer Arbeit an. Entscheidend ist dabei die Tätigkeit, die Sie tatsächlich vorwiegend ausüben. Im entschiedenen Fall ging es um die Einstufung einer selbständigen Referentin im Einkauf.
Ein angelernter Beruf beginnt erst, wenn die Anlernung abgeschlossen ist und Sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einem Lehrberuf gleichkommen. Die Zeit der Anlernung selbst zählt als unqualifizierte Zeit.
Nein. Sie müssen nicht alles können, was einem Lehrling in der Ausbildung vermittelt wird. Es genügt, wenn Sie über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die von ausgelernten Facharbeitern dieses Berufes üblicherweise verlangt werden. Eine betriebsübliche Einschulungszeit wird dabei berücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 14.12.2017, 6 Ra 56/17b-26
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.924 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
9ObA15/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** K*****,vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 9.574,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 9.086,45 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 2017, GZ 6 Ra 56/17b-26, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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