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Brauche ich für den Berufsschutz alle Kenntnisse eines Lehrberufs?

günstig für Versicherter betrifft Arbeitnehmer, Facharbeiter, Pensionswerber
Nein. Sie müssen nicht alles können, was einem Lehrling in der Ausbildung vermittelt wird. Es genügt, wenn Sie über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die von ausgelernten Facharbeitern dieses Berufes üblicherweise verlangt werden. Eine betriebsübliche Einschulungszeit wird dabei berücksichtigt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (41 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Auch dann, wenn die Kenntnisse oder Fähigkeiten an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084585 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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