Brauche ich für den Berufsschutz alle Kenntnisse eines Lehrberufs?
günstig für Versicherter betrifft Arbeitnehmer, Facharbeiter, Pensionswerber
Nein. Sie müssen nicht alles können, was einem Lehrling in der Ausbildung vermittelt wird. Es genügt, wenn Sie über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die von ausgelernten Facharbeitern dieses Berufes üblicherweise verlangt werden. Eine betriebsübliche Einschulungszeit wird dabei berücksichtigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 25.04.2018 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Auch dann, wenn die Kenntnisse oder Fähigkeiten an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Elektrotechniker.OGH 10 ObS 125/25t, 09.12.2025
- Hier: Fehlende theoretische Kenntnisse, sodass kein Berufsschutz als angelernter Textiltechnologe (früher Textilmechaniker) vorliegt.OGH 10 ObS 131/22w, 17.01.2023
- Hier: Eisenbieger.OGH 9 ObA 15/18y, 25.04.2018
- Hier: Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger über qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die denen gleichzuhalten sind, über die ein Berufskraftfahrer gewöhnlich verfügt.OGH 10 ObS 85/09m, 11.08.2009
- Hier: Universalschweißer.OGH 10 ObS 126/02t, 30.04.2002
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Forstgartenarbeiter (Berufsschutz verneint).OGH 10 ObS 143/00b, 27.06.2000
- Hier: Versicherter war überwiegend im Möbelhandel zur Auslieferung und Montage von (Fertig-)Möbeln eingesetzt.OGH 10 ObS 327/98f, 13.10.1998
- Einem Verputzer-Facharbeiter, der im wesentlichen Naßputz- sowie Trockenausbauarbeiten, aber keine Stuckarbeiten verrichtete, kommt kein Berufsschutz als angelernter Stukkateur und Trockenausbauer, als Wärme-, Kälte- und Schallisolierer oder als Isoliermonteur zu.OGH 10 ObS 91/98z, 10.03.1998
- Hier: BerufskraftfahrerOGH 10 ObS 435/97m, 13.01.1998
- Hier: GraveurOGH 10 ObS 301/97f, 09.09.1997
- Die Tätigkeit eines Schmelzers stellt lediglich einen Teilbereich des Lehrberufes des Hüttenwerkschlossers dar.OGH 10 ObS 179/91, 09.07.1991
- Hier: Keine Vergleichbarkeit einer Tätigkeit an Webmaschinen zur Herstellung von Industriefilzen (Einschulung drei bis sechs Monate) mit dem Lehrberufen Textilmechaniker und Weber (mit dreijähriger Lehrzeit).OGH 10 ObS 374/90, 04.12.1990
- Es genügt nicht, daß der Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, die Kenntnisse erwirbt, sondern sie müssen in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit in jenem Ausmaß zum Tragen gekommen sein, das hiefür üblicherweise von gelernten Arbeitern dieser Berufsgruppe erwartet wird.OGH 10 ObS 299/89, 10.10.1989
- Hier: TischlerOGH 10 ObS 299/89, 10.10.1989
- Hier: SchweißerOGH 10 ObS 60/89, 09.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0084585 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 41.
- OGH 9 ObA 15/18y, 25.04.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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