OGH 9 ObA 128/17i
Worum es ging: Darf mein Arbeitgeber die Betriebspension einfach widerrufen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, eine Betriebspension zu widerrufen, darf er dieses Recht nur nach billigem Ermessen ausüben. Die Betriebspension ist ein Teil Ihres Entgelts. Nicht erst eine offenbar unbillige, sondern jede unbillige Entscheidung ist unverbindlich.
Nicht für alle Zukunft. Wird das Unternehmen weitergeführt, rechtfertigen selbst schwerste wirtschaftliche Schwierigkeiten nur eine vorübergehende Einstellung. Bessert sich die Ertragslage nachhaltig, sind die Zahlungen wenigstens teilweise wieder aufzunehmen, soweit das den Fortbestand nicht gefährdet.
Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.
Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 20.07.2017, 6 Ra 21/17f-29
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Geschäftszahl
9ObA128/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Robert Kugler, Mag. Michael Wohlgemuth, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei G***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 536,30 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2017, GZ 6 Ra 21/17f-29, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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