OGH 5 Ob 88/18d
Worum es ging: Kann ich gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts noch etwas tun?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beschlüsse, die das Berufungsgericht im laufenden Verfahren fasst, können Sie in der Regel nicht bekämpfen. Nur in zwei gesetzlich genannten Fällen ist ein weiteres Rechtsmittel möglich. Trifft keiner davon zu, ist der Beschluss endgültig.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihren Einwand gegen die Zuständigkeit oder gegen den Rechtsweg bereits verworfen, ist diese Entscheidung endgültig. Ein zusätzlich beigefügter Vorbehalt eröffnet Ihnen keinen weiteren Rechtszug. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Frage dann nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 22.12.2017, 7 R 50/17z-31
Zitierte Paragrafen
ZPO § 134 ZPO § 477 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 519
Entscheidungstext
19 Absätze, 2.557 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Geschäftszahl
5Ob88/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. R***** (AZ 212 C 14/15x), 2. M*****, 3. J***** (AZ 212 C 18/15k), alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, und 4. J***** (AZ 212 C 61/15h), vertreten durch Dr. Günther Schmied und Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, und den auf Seiten des Viertbeklagten beigetretenen Nebenintervenienten R*****, vertreten durch Dr. Gerald Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen (jeweils) Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2017, GZ 7 R 50/17z-31, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Anträge der klagenden Partei auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG vor dem VfGH sowie eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH werden zurückgewiesen.
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