OGH 2 Ob 68/18s
Worum es ging: Wird mein Schmerzengeld für alle Zeiträume gemeinsam bemessen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das Schmerzengeld wird grundsätzlich für den gesamten Schaden in einem Betrag bemessen. Ist eine zeitliche Einschränkung nicht begründet und würde sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen, hat das Gericht so vorzugehen, darf dabei aber nicht über den geforderten Betrag hinausgehen.
Auch wenn Sie Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum fordern, bemisst das Gericht den Betrag für die gesamten Folgen, sofern die zeitliche Beschränkung nicht begründet ist. Mehr als den geforderten Betrag kann Ihnen das Gericht dabei nicht zusprechen.
Haben Sie rechtzeitig auf Feststellung geklagt, dass der Schädiger auch für künftige Schäden haftet, dürfen Sie Ihre Schmerzengeldforderung später ohne Weiteres erhöhen. Die Verjährung steht dem dann nicht entgegen.
Ja, wenn besondere Umstände vorliegen. Dazu zählen auch Vorschriften des Verfahrens, die eine Ausdehnung der ersten Klage verhindert haben, etwa eine Wertgrenze beim Bezirksgericht. Wer eine Ausdehnung aber gar nicht versucht hat, kann sich darauf nicht berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 10.08.2017, 16 C 746/16h-14
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 24.01.2018, 22 R 368/17x-18
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2018
Geschäftszahl
2Ob68/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj L***** G*****, geboren am ***** 2012, *****, vertreten durch seine Mutter J***** G*****, diese vertreten durch Dr. Cornelia Mazzucco, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Christian Schrott, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 14.430 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 24. Jänner 2018, GZ 22 R 368/17x-18, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 10. August 2017, GZ 16 C 746/16h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.017,90 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 169,65 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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