OGH 4 Ob 64/18t
Worum es ging: Haftet meine Bank, wenn die finanzierte Anlage scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beschränkt sich die Bank auf die Finanzierung, haftet sie nur, wenn sie Umstände kannte, nach denen ein Fehlschlagen höchstwahrscheinlich war; die Seriosität des Anbieters muss sie nicht allgemein prüfen. Überschreitet sie ihre Rolle als Kreditgeberin und berät sie Sie über die Anlage, muss sie vollständig aufklären. Verschleiert sie dabei den Risikocharakter der Anlage, haftet sie für Ihren Schaden.
Die Beratung muss vollständig, richtig und rechtzeitig sein, damit Sie die Auswirkungen Ihrer Anlageentscheidung erkennen können. Sie muss außerdem in einer für Sie verständlichen Form erfolgen und auf Ihre Kenntnisse und Erfahrungen Rücksicht nehmen. Fremdsprachige und finanztechnische Begriffe sind im Zweifel zu vermeiden, jedenfalls aber zu erklären.
Meist nicht. Führt die Bank nur Ihre Wertpapiergeschäfte aus und haben Sie den Berater selbst beigezogen, trifft sie in der Regel keine eigene Beratungspflicht und sie haftet nicht für dessen Fehler. Anders ist es, wenn die Bank Anhaltspunkte dafür hatte oder wusste, dass der Berater seine Pflichten verletzt, oder wenn sie ihn ständig mit dem Vertrieb ihrer Produkte betraut und so in ihre eigenen Interessen eingebunden hat.
Grundsätzlich nein. Vergibt die Bank einen Fremdwährungskredit und haben Sie den zur Tilgung dienenden Versicherungsvertrag bereits über einen Vermögensberater fertig abgeschlossen, muss die Bank diesen Vertrag zusätzlich zur Beratung über den Kredit nicht mit Ihnen erörtern.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 02.08.2017, 10 Cg 1/16a-19
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 13.10.2017, 129 R 24/17y-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 3.863 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Geschäftszahl
4Ob64/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** Z*****, vertreten durch die Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 106.196,74 EUR sA und Feststellung (Streitwert 156.303,26 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Oktober 2017, GZ 129 R 24/17y-24, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 2. August 2017, GZ 10 Cg 1/16a-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).